Fördermöglichkeiten für Deine Lean Weiterbildung

Lean Construction Experte werden - mit bis zu 100% geförderten Weiterbildungen von der Lean Schmiede.
Wir haben für Dich wichtige Kontakte zur Beratung und Antragstellung von Fördermaßnahmen bundesweit zusammengestellt. Mit unserem Fördermittelcheck unterstützen wir Dich bei der Auswahl des richtigen Förderprogrammes und der Erstellung von Anträgen. Für detaillierte Informationen zu den einzelnen Programmen wende Dich bitte an die entsprechenden Beratungsstellen.

Förderung für Solo-Selbständige:

bis 90% Förderung möglich Solo-Selbststständige können bis zu 4.500 Euro an Fördergeldern für die Weiterbildung beantragen

Bundesweite Fördermöglichkeiten für Lean Construction

Die Lean Schmiede ist zertifizierter Bilungsträger für die Nutzung von Bildungsgutscheinen im Rahmen des Qualifizierungschancengesetz (QCG).
Fördermöglichkeiten
bis zu 100% Kostenübernahme
Bis zu 75 % Lohnkostenzuschuss
Reisekostenübernahme/Zuschuss möglich
Informationen zu Fördermöglichkeiten erhälst Du bei der zuständigen Argentur für Arbeit.

In 3 einfachen Schritten zur Förderung

Du willst den Aufbau von Lean Construction Kompetenz endlich angehen? Vielleicht hast du bereits einen oder mehrere Mitarbeiter dafür im Sinn? Der beste Weg weiterzumachen, ist uns zu kontaktieren.
Beratungsgespräch
Wir ermitteln in 15 Minuten die mögliche Förderhöhe und unterstützen dich beim Ausfüllen der Anträge.
Zusage
Sobald du die Zusage erhalten hast, lässt du uns den Kostenzusage-Bescheid per Mail zukommen.
Start
Der Start der Weiterbildung ist flexibel wählbar, frühestens aber 10 Tage nach der Bewilligung.
Jetzt Fördermittelcheck durchführen
Erfahre hier, wie hoch die Förderung für Deine Weiterbildung im Bereich Lean Construction ausfallen kann.
Welche Weiterbildung möchtest Du besuchen?
Kontakt
Die Lean Schmiede Ingenieurgesellschaft ist annerkannter und akkreditirerter Schulungspartner des Vereins Deutscher Ingenieure e.V. (VDI) für die Durchführung der Weiterbildung zum Lean Construction Experte gem. VDI 2553.